Hardware > Firebee

N.AES für Firebee angepaßt

<< < (6/13) > >>

Nervengift:

--- Zitat ---Worauf Woller zu Recht bestand, war deshalb wohl nur die Unterlassung der Weitergabe der Serien-Nummer. Ich kann mir aber keine technischen Umstände vorstellen, die diese nötig machen, um den angestrebten Zweck des Patches zu erreichen.
--- Ende Zitat ---

Das sollte man direkt mit Lonny klären. Der ist sehr gesprächsbereit und auch offen für Vorschläge. Das ist zumindest meine Erfahrung.

Das mit dem Urheberrecht ... wer will kann darüber gerne diskutieren. Ich halte mich da mal raus. Über den Sinn und Unsinn dieses Rechtes möchte ich mich eigentlich auch nicht wirklich äußern. Das ist eh alles nur unnötige Energieverschwendung, denke ich. Mir fiele spontan jetzt nur wieder ein Zitat Einsteins ein. 

1ST1:
@ari.tao : Die Reparatur eines Hauses oder die Wiederherstellung des Ursprungszustandes eines Gemäldes ist was anderes als eine im Originalzustand vorliegende Datei zu modifizieren um sie neuen Anforderungen anzupassen. Aber auch original erhaltene Architektenhäuser werden schonmal umgebaut, wenn es dem Besitzer passt (und der Denkmalschutz nichts einzuwenden hat). Siehe auch die Affäre um das Dach des neuen Berliner Hauptbahnhofs, da hat sich die Bahn letztendlich als Auftraggeber vor Gericht auch gegen den Architekten durchgesetzt. Und die Bahn hat auch den denkmalgeschützten Stuttgarter Hauptbahnhof mehr oder weniger kurz und klein gehauen. Das bedeutet: mit seinem Eigentum kann man letztendlich machen was man will, auch wenns von anderen Leuten lautstarke Proteste gäbe.

Soweit ich es weiß, ist es durchaus zulässig, ein Patchprogramm oder auch nur eine Anleitung für einen Patchvorgang weiter zu geben. Sowas gab es früher als Zeitschriften wie die c't noch gut waren, öfters, auch z.B. im Zusammenhang mit der PAK68/x. Da steht dann drin, bzw  als Programm "suche nach Bytefolge 'xyzabc' und ersetze sie durch 'cdefghi'. Das kann dann jeder für sich mit seinem Original machen. Aber - je nachdem unter welcher Lizenz das Original herausgegeben wurde - ist die Weitergabe der gepatchten Datei erstmal nicht zulässig. ´Was natürlich durch den inoffiziellen Patch sowieso flöten geht, ist der Support und eine ggf vorhandene Gewährleistung für die korrekte Funktion des Programms durch den originalen Hersteller.

Aber ob das über 20 Jahre nach Erscheinen der Software für ein normalerweise nicht mehr produktiv eingesetztes klassisches Computersystem noch eine Rolle spielt, das kann hinterfragt werden.

goetz @ 3rz:

--- Zitat von: 1ST1 am Do 16.11.2017, 22:09:13 ---Nein KAOS war kein neues Werk, sondern ein ziemlich großer Patch, deswegen musste es ja lizenziert werden,

--- Ende Zitat ---

Seufz. Ja. Und wie ich weiter oben schrieb, kann bei entsprechend weitreichenden Ausmaßen einer Änderung daraus ein neues Werk entstehen, wenn es einen eigenen Charakter hat. Ändert man genug, ist’s wieder okay. So eine Argumentation wäre bei KAOS evtl möglich gewesen, wenn man TOS nicht hätte lizenzieren wollen.

goetz @ 3rz:

--- Zitat von: ari.tao am Fr 17.11.2017, 00:02:50 ---Was denn nun, @gh-baden ? Erst behauptest Du, eine Verfremdung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sei ohne Zustimmung des Urhebers verboten - jetzt aber soll offensichtlich gerade eine solche Verfremdung Voraussetzung dafür sein, daß gar kein Verstoß gg. das Urheberrecht vorliegt? Entscheide Dich mal!

--- Ende Zitat ---

Bei der Wortwahl weiß ich gar nicht, ob ich weitermachen will. Etwas ruhiger wäre mir lieber.

Man darf urheberrechtlich geschützte Werke nicht verändern, ohne Zustimmung des Urhebers. Erstmal. Aber wie immer in der Juristerei ist fast nichts absolut. Wenn man ein Werk durch eigene Zugaben mit ausreichend Schöpfungshöhe (!) so stark verändert, dass es als eigenständiges Werk angesehen werden kann, dann ist’s okay. Ein bißchen patchen hat halt genau Null Schöpfungshöhe.

Also, auf einem zeitgenössischen Gemälde ein paar Kleinigkeiten im Hintergrund rumretuschieren ist nicht. Wenn ich aber mit der Sprühdose drübergeh, die neue Mona Lisa mit Piercings daraus baue, dann kann man argumentieren, dass das Werk dadurch einen neuen Charakter hat, eigenständig wird. Das geht dann wieder.

Nur kennt man die Fälle bzw. einschlägige Urteile nur aus Musik und bildende Kunst & Co. Für Software ist mir sowas nicht bekannt, wäre aber genauso denkbar.


--- Zitat von: ari.tao am Fr 17.11.2017, 00:02:50 ---Und auch Deine zweite Argumentationslinie hält nicht: Wenn durch einen Patch keine ´neue Qualität´ entsteht, er also garnichts verfremdet, sondern im Gegenteil der Ertüchtigung dient, also gerade im Sinne des Urhebers wirkt, so muß er erlaubt sein. Sonst könnte man nicht nur nicht das Dach eines Architektenhauses flicken, in dem es durchregnet, sondern auch alle Museums-Restauratoren täten das Verbotene*.

--- Ende Zitat ---

Nun, dem ist halt nicht so - da gibt es genug Beispiele. Gerade die Architekten grätschen gerne mal Bauherren rein, wenn die meinen, sie könnten den Entwurf verbessern. Und die Architekten bekommen idR Recht.

Der Museums-Restaurator ist evtl. gar nicht betroffen, weil der Urheber schon 300 Jahre tot ist, und somit Urheberrecht eh nicht greift. Und wenn Gefahr für Leib&Leben abgewandt wird, dann darfst du natürlich eine Säule ausbessern, bevor das Dach zusammenkracht, aber da reden wir doch von völlig anderen Gebieten als Urheberrecht. Und so dramatisch sind die Bugs/Unzulänglichkeiten-in-moderner-Zeit in N.AES ja nicht …

Bezüglich deiner direkten Argumentation: es besteht schon ein Unterschied zwischen "eigenes Werk" und "gar nichts verfremdet". Das ist’s ja gerade.

goetz @ 3rz:

--- Zitat von: 1ST1 am Fr 17.11.2017, 09:42:29 ---Das bedeutet: mit seinem Eigentum kann man letztendlich machen was man will, auch wenns von anderen Leuten lautstarke Proteste gäbe.

--- Ende Zitat ---

Nein, in der Absolutheit stimmt das gerade im Konfliktfall mit dem Urheberrecht nicht. Das Urheberrecht gilt natürlich gerade dann, wenn das Werk nicht mehr im Besitz & Eigentum des Urhebers ist. Sonst wäre das Urheberrecht ja völlig witzlos – wenn man, sobald ein Autor sein Werk verkauft hat, mit dem Werk machen könnte was man will. Das genau zu verhindern ist ja die Aufgabe des Urheberrechts.

Das kann man gut oder schlecht finden – aber das ist nicht die Frage gewesen, sondern ob man einen Patch anbieten darf, und ob man den Patch anwenden darf.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln